Aktualisiert am 29. September 2026 von der Redaktion von Proposal Expert
Netto zu Brutto und Brutto zu Netto, mit 19 % oder 7 % nach § 12 UStG
Der MwSt-Rechner rechnet in beide Richtungen: Netto mal 1,19 ergibt Brutto, Brutto geteilt durch 1,19 ergibt Netto, beim ermäßigten Satz von 7 % gilt der Faktor 1,07. Wählen Sie die Richtung, geben Sie den Betrag ein und wählen Sie 19 % oder 7 %. Der Rechner zeigt Nettobetrag, MwSt-Betrag und Bruttobetrag auf den Cent genau. Die Umsatzsteuer, umgangssprachlich Mehrwertsteuer, beträgt in Deutschland 19 % und für bestimmte Umsätze 7 % (§ 12 UStG). Darunter finden Sie die Formeln, den häufigsten Fehler beim Herausrechnen und die Regeln, wie Preise mit und ohne MwSt in ein Angebot gehören.
Brutto = Netto × (1 + Steuersatz ÷ 100) und Netto = Brutto ÷ (1 + Steuersatz ÷ 100)
Bei 19 % ist der Faktor 1,19, bei 7 % ist er 1,07. Den MwSt-Betrag allein erhalten Sie mit Netto × 0,19 oder Netto × 0,07. Rückwärts teilen Sie den Bruttobetrag durch denselben Faktor und erhalten den Nettobetrag. Die Differenz zwischen Brutto und Netto ist die enthaltene MwSt. Bei 19 % können Sie sie auch direkt mit Brutto × 19 ÷ 119 berechnen.
Eine Webdesignerin bietet einem Geschäftskunden die Überarbeitung einer Website für 1.250,00 € netto an und rechnet mit dem Regelsteuersatz von 19 %. Der Rechner multipliziert den Nettobetrag mit 1,19. Den MwSt-Betrag und den Bruttobetrag, den der Kunde am Ende überweist, sehen Sie in der Tabelle. Im Angebot stehen alle drei Werte untereinander: Nettobetrag, zuzüglich 19 % MwSt und Gesamtbetrag.
| Netto | 1.250,00 € |
|---|---|
| MwSt 19% | 237,50 € |
| Brutto | 1.487,50 € |
Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage. Das ist der Regelsteuersatz. Er gilt immer dann, wenn keine Ausnahme greift. Nach § 12 Abs. 2 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 Prozent für die dort aufgezählten Umsätze. Welcher Satz gilt, richtet sich nach der Leistung, nicht nach dem Kunden. Beispiele für den ermäßigten Steuersatz aus dem Gesetz:
Der häufigste Fehler ist, vom Bruttobetrag einfach 19 % abzuziehen. Die 19 % beziehen sich aber auf den Nettobetrag, nicht auf den Bruttobetrag. Ein Beispiel: 119,00 € brutto minus 19 % ergibt 96,39 €. Richtig ist 119,00 € ÷ 1,19 = 100,00 € netto. Der Fehler beträgt hier 3,61 € und wächst mit dem Betrag. Die enthaltene MwSt macht bei 19 % nur rund 15,97 % des Bruttobetrags aus, bei 7 % rund 6,54 %. So rechnen Sie richtig zurück:
Euro-Beträge haben zwei Nachkommastellen, deshalb wird die MwSt am Ende auf ganze Cent gerundet. Üblich ist kaufmännisches Runden: Ist die dritte Nachkommastelle 5 oder größer, wird aufgerundet, sonst abgerundet. Rechnen Sie mit dem ungerundeten Wert und runden Sie erst das Ergebnis. Bei mehreren Positionen entsteht leicht eine Differenz von einem Cent. Drei Positionen zu je 1,30 € netto ergeben pro Zeile je 0,25 € MwSt, zusammen also 0,75 €. Aus der Summe von 3,90 € berechnet sind es dagegen 0,74 €. Legen Sie sich auf eine Methode fest und verwenden Sie dieselbe in Angebot und Rechnung, damit die Beträge später übereinstimmen.
Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet, muss nach § 3 Abs. 1 PAngV die Gesamtpreise angeben. Gesamtpreis ist nach § 2 Nr. 3 PAngV der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. In einem Angebot an Privatkunden steht deshalb der Endpreis inklusive MwSt. Eine Aufschlüsselung in Netto und MwSt können Sie zusätzlich zeigen. Geschäftskunden erhalten in der Regel Nettopreise zuzüglich MwSt. Sie können die ihnen in Rechnung gestellte Steuer meist als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 UStG) und vergleichen Angebote deshalb netto.
Umsätze von Kleinunternehmern sind steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Im Angebot weisen Sie dann keine MwSt aus. Ihr Preis ist der Endpreis. Auf der Rechnung steht ein Hinweis darauf, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 34a UStDV). Weisen Sie in einer Rechnung trotzdem einen Steuerbetrag aus, obwohl Sie dazu nicht berechtigt sind, schulden Sie diesen Betrag (§ 14c Abs. 2 UStG). Wer auf die Regelung verzichtet, ist daran mindestens fünf Kalenderjahre gebunden (§ 19 Abs. 3 UStG).
Bei Reverse Charge schuldet nicht der Anbieter, sondern der Kunde die Umsatzsteuer (§ 13b UStG). Das gilt etwa für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, wenn der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person ist. Bei Bauleistungen greift es, wenn der Kunde ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Die Rechnung weist dann keine Steuer aus, sondern enthält die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Im Angebot nennen Sie in diesen Fällen den Nettopreis und kündigen diesen Hinweis bereits an.
Der letzte Schritt ist, den Betrag in ein Angebot zu übernehmen. Tragen Sie die Positionen netto ein, wählen Sie je Zeile den Steuersatz und prüfen Sie, ob Zwischensumme, MwSt und Gesamtbetrag zu Ihrer Kalkulation passen. Für Privatkunden muss der Gesamtbetrag inklusive MwSt klar erkennbar sein. Die Preistabelle in Proposal Expert berechnet MwSt und Summen, auch die MwSt je Position. Im kostenlosen Plan erstellen Sie drei Angebote und nutzen drei digitale Unterschriften pro Monat.
Multiplizieren Sie den Nettobetrag mit 0,19, dann haben Sie die MwSt. Mit dem Faktor 1,19 erhalten Sie direkt den Bruttobetrag. Aus 200,00 € netto werden so 38,00 € MwSt und 238,00 € brutto.
Teilen Sie den Bruttobetrag durch 1,07. Aus 107,00 € brutto werden 100,00 € netto, die enthaltene MwSt beträgt 7,00 €. Ziehen Sie nicht einfach 7 % vom Bruttobetrag ab, denn dann fällt der Nettobetrag zu niedrig aus.
Ja. Das Gesetz spricht von Umsatzsteuer. Mehrwertsteuer ist laut Bundesministerium der Finanzen die umgangssprachliche Bezeichnung für dieselbe Steuer. In Angeboten und Rechnungen sind beide Abkürzungen verbreitet, also USt und MwSt.
Ja. Nach § 3 Abs. 1 PAngV müssen Unternehmer gegenüber Verbrauchern Gesamtpreise angeben, und der Gesamtpreis schließt die Umsatzsteuer ein (§ 2 Nr. 3 PAngV). Ein reiner Nettopreis mit dem Zusatz „zzgl. MwSt“ reicht gegenüber Privatkunden deshalb nicht aus.
Bei 19 % sind es 19 von 119 Teilen, also rund 15,97 % des Bruttobetrags. Bei 7 % sind es 7 von 107 Teilen, also rund 6,54 %. Deshalb sind 19 % vom Bruttobetrag immer mehr als die tatsächlich enthaltene Steuer.