Aktualisiert am 30. September 2026 von der Redaktion von Proposal Expert
Verzugszinsen nach § 288 BGB, taggenau für Geschäftskunden und Verbraucher
Verzugszinsen berechnen Sie so: offener Betrag × Verzugszinssatz × Verzugstage ÷ 365. Der Verzugszinssatz liegt zwischen Unternehmen 9 Prozentpunkte und gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB). Der Rechner verwendet den Basiszinssatz, den die Deutsche Bundesbank aktuell veröffentlicht. Wählen Sie, ob Ihr Kunde ein Unternehmen oder ein Verbraucher ist, und geben Sie den offenen Betrag und die Zahl der Verzugstage ein. Darunter lesen Sie, ab wann ein Kunde in Verzug ist, wann die Pauschale von 40 € hinzukommt und wie Sie mit einem klaren Zahlungsziel im Angebot den Beginn des Verzugs selbst festlegen.
Verzugszinsen = offener Betrag × (Basiszinssatz + 9 bzw. + 5 Prozentpunkte) ÷ 100 × Verzugstage ÷ 365
Zuerst bestimmen Sie den Verzugszinssatz. Ist kein Verbraucher beteiligt und geht es um die Bezahlung einer Leistung, addieren Sie 9 Prozentpunkte zum Basiszinssatz, sonst 5 Prozentpunkte. Dieser Satz gilt laut § 288 BGB für das Jahr. Deshalb rechnen Sie zuerst die Zinsen für ein ganzes Jahr aus, teilen durch 365 und multiplizieren mit der Zahl der Verzugstage. Rückwärts geht es ebenso: Teilen Sie einen Zinsbetrag durch die Zinsen pro Tag, dann wissen Sie, nach wie vielen Verzugstagen dieser Betrag erreicht ist.
Ein IT-Dienstleister hat im Angebot an einen Geschäftskunden ein Zahlungsziel mit festem Kalenderdatum vereinbart. Die Rechnung über 5.000,00 € wird erst 60 Tage nach diesem Datum bezahlt. Weil der Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt war, trat der Verzug ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Da kein Verbraucher beteiligt ist, gilt der Basiszinssatz plus 9 Prozentpunkte. Den Zinssatz und die Verzugszinsen für die 60 Tage sehen Sie in der Tabelle. Unabhängig von den Zinsen kann der Dienstleister von seinem Geschäftskunden die Pauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen.
| Zinssatz pro Jahr | 10,52 % |
|---|---|
| Verzugszinsen | 86,47 € |
| Verzugspauschale | 40,00 € |
| Gesamtforderung | 5.126,47 € |
Verzugszinsen gibt es erst ab dem Verzug, nicht schon ab dem Rechnungsdatum. § 286 BGB kennt drei Wege dorthin. Die Grundregel ist die Mahnung: Zahlt der Kunde auf eine Mahnung nach Fälligkeit nicht, kommt er durch die Mahnung in Verzug. Ohne Mahnung tritt der Verzug ein, wenn für die Zahlung ein Termin nach dem Kalender feststeht. Spätestens kommt der Schuldner einer Entgeltforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Kein Verzug liegt vor, solange die Zahlung wegen eines Umstands unterbleibt, den der Kunde nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Die drei Wege im Überblick:
Das Gesetz unterscheidet zwei Sätze. Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 BGB). Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Eine Entgeltforderung ist die Zahlung für Ihre Gegenleistung, also etwa der Preis aus Ihrem Angebot. Beide Sätze schließen mehr nicht aus. Sie können aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen (§ 288 Abs. 3 BGB) und einen weiteren Schaden geltend machen (§ 288 Abs. 4 BGB).
Der Basiszinssatz ist in § 247 BGB geregelt. Er verändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um die seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz im Bundesanzeiger bekannt und führt alle Werte in einer Tabelle auf ihrer Website. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,52 %. Daraus ergeben sich diese Verzugszinssätze:
Ist Ihr Kunde kein Verbraucher, haben Sie bei Verzug mit einer Entgeltforderung außerdem Anspruch auf eine Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Das gilt auch, wenn die offene Forderung eine Abschlagszahlung oder eine andere Ratenzahlung ist. Die Pauschale wird auf einen Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung besteht. Verlangen Sie später etwa Ersatz für Anwaltskosten, wird die Pauschale davon abgezogen. Eine Vereinbarung, die die Pauschale ausschließt, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen und damit unwirksam (§ 288 Abs. 6 BGB). Gegenüber Verbrauchern gibt es keine Pauschale.
Der Rechner rechnet mit einfachen Zinsen: offener Betrag mal Jahreszinssatz, geteilt durch 365, mal Verzugstage. Das passt zum Gesetz, denn von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten (§ 289 BGB). Zinseszinsen auf Verzugszinsen gibt es also nicht, auch nicht bei einem Verzug über mehrere Jahre. Einen nachweisbaren weiteren Schaden durch den Verzug können Sie trotzdem verlangen. Zwei Vereinfachungen sollten Sie kennen. Erstens nimmt der Rechner für alle Tage den heute geltenden Satz. Reicht der Verzug über einen 1. Januar oder 1. Juli hinweg, kann sich der Basiszinssatz geändert haben und mit ihm der Verzugszinssatz. Teilen Sie den Zeitraum dann an diesem Stichtag auf und rechnen Sie jeden Teil mit seinem Satz. Zweitens teilt der Rechner immer durch 365, auch in Schaltjahren. Die Abweichung ist gering. Zählen Sie außerdem nur die Tage, an denen der Kunde tatsächlich in Verzug war, nicht die Tage ab dem Rechnungsdatum.
Ob Sie für den Verzug eine Mahnung brauchen, entscheidet sich oft schon im Angebot. Schreiben Sie dort ein Zahlungsziel hinein, das sich nach dem Kalender bestimmen lässt, und übernehmen Sie es in Auftragsbestätigung und Rechnung. Dann tritt der Verzug nach § 286 Abs. 2 BGB mit Ablauf der Frist ein, ohne dass Sie mahnen müssen. Wer ein Skonto für frühe Zahlung anbietet, nennt beide Fristen nebeneinander. Für lange Zahlungsfristen zwischen Unternehmen setzt § 271a BGB Grenzen:
Der letzte Schritt ist, Preis und Zahlungsbedingungen in ein Angebot zu übernehmen. Geschäftskunden nennen Sie in der Regel Nettopreise zuzüglich MwSt. Gegenüber Verbrauchern müssen Sie nach § 3 Abs. 1 PAngV den Gesamtpreis angeben, also den Preis einschließlich Umsatzsteuer (§ 2 Nr. 3 PAngV). Direkt unter die Summe gehört das Zahlungsziel, am besten als Datum oder als Frist ab Lieferung, dazu ein eventuelles Skonto. Die Preistabelle in Proposal Expert berechnet MwSt und Summen, auch die MwSt je Position. Im kostenlosen Plan erstellen Sie drei Angebote und nutzen drei digitale Unterschriften pro Monat.
Multiplizieren Sie den offenen Betrag mit dem Verzugszinssatz, teilen Sie durch 100 und durch 365 und multiplizieren Sie mit der Zahl der Verzugstage. Den Verzugszinssatz erhalten Sie, indem Sie zum aktuellen Basiszinssatz 9 Prozentpunkte addieren, wenn Ihr Kunde ein Unternehmen ist, oder 5 Prozentpunkte, wenn er ein Verbraucher ist. Der Rechner oben erledigt das mit dem geltenden Basiszinssatz.
Ab dem Beginn des Verzugs. Haben Sie einen Zahlungstermin nach dem Kalender vereinbart, ist der Kunde in Verzug, wenn er bis dahin nicht zahlt. Ohne ein solches Datum brauchen Sie eine Mahnung nach Fälligkeit, oder der Verzug beginnt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 BGB). Bei Verbrauchern gilt diese 30-Tage-Regel nur mit einem Hinweis in der Rechnung.
Nein. § 288 Abs. 5 BGB gewährt die Pauschale nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Gegenüber Unternehmen können Sie sie bei Verzug mit einer Entgeltforderung verlangen, auch wenn es um eine Abschlagszahlung geht.
Für Entgeltforderungen gegenüber Unternehmen nicht. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Eine Vereinbarung, die ihn beschränkt, ist unwirksam, wenn sie für den Gläubiger grob unbillig ist (§ 288 Abs. 6 BGB). Diese Regeln gelten nicht, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Nein. Nach § 289 BGB sind von Zinsen keine Verzugszinsen zu entrichten. Die Zinsen laufen deshalb nur auf den offenen Betrag, auch wenn der Verzug länger als ein Jahr dauert. Einen nachweisbaren weiteren Schaden durch den Verzug können Sie trotzdem geltend machen.