Aktualisiert am 30. September 2026 von der Redaktion von Proposal Expert
Ausgefülltes LV Muster, Regeln der VOB/A und Tipps zur Kalkulation
Ein Leistungsverzeichnis (LV) ist eine nach Positionen gegliederte Liste aller Teilleistungen eines Bauauftrags, jeweils mit Menge, Einheit und Einheitspreis. In einer Ausschreibung stellt der Auftraggeber das LV auf, und die Bieter tragen ihre Preise ein. Bei privaten Aufträgen können Sie Ihr Angebot auch selbst als LV gliedern. Aus Menge mal Einheitspreis ergibt sich der Gesamtbetrag jeder Position, aus der Summe aller Positionen der Angebotspreis. Auf dieser Seite finden Sie ein ausgefülltes Leistungsverzeichnis Muster eines erfundenen Stuckateurbetriebs als Word-Datei. Darunter erklären wir, wie ein LV aufgebaut ist, was es von der Leistungsbeschreibung unterscheidet, welche Regeln der VOB/A in Ausschreibungen gelten und wie Sie die Einheitspreise kalkulieren.
Das Muster zeigt ein bepreistes Leistungsverzeichnis des erfundenen Stuckateurbetriebs Hofmann aus Regensburg für den Neubau eines Einfamilienhauses der Familie Brandl in Neutraubling. Positionen, Texte und Mengen stammen aus dem LV, das das ebenfalls erfundene Architekturbüro Seitz im Auftrag der Familie verschickt hat. Der Betrieb hat nur die Einheitspreise eingetragen und die Gesamtbeträge ausgerechnet. Die Positionen sind in vier Titel gegliedert: Baustelleneinrichtung, Putzarbeiten, Malerarbeiten und Stundenlohnarbeiten. Jede Position nennt Ordnungszahl, Leistung, Menge, Einheit und Einheitspreis. Weil kein öffentlicher Auftraggeber beteiligt ist und die VOB/B nicht vereinbart wird, regeln die Vorbemerkungen ausdrücklich, dass nach Aufmaß abgerechnet wird. Die Preistabelle weist 16.981,00 € netto, 3.226,39 € MwSt und 20.207,39 € brutto aus.
Dieses Angebot kann auf dieser Seite als Word-Dokument (.docx) heruntergeladen werden.
Von: Stuckateurbetrieb Hofmann, Regensburg
An: Familie Brandl, Neutraubling
Datum: 1. Oktober 2026
Referenz: LV-2026-031
Gültig bis: 31. Oktober 2026
Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Vollgeschossen in Neutraubling. Bauherr ist Familie Brandl, Planung und Bauleitung liegen beim Architekturbüro Seitz in Regensburg. Dieses Angebot umfasst den Innenputz an Wänden und Decken in Erdgeschoss und Obergeschoss sowie den ersten Anstrich aller verputzten Flächen. Keller, Garage und Außenputz sind nicht Teil dieses Leistungsverzeichnisses.
Grundlage sind das Leistungsverzeichnis des Architekturbüros Seitz vom 15. September 2026, die Ausführungspläne im Maßstab 1:50 und unsere Besichtigung des Rohbaus am 24. September 2026. Positionen, Texte und Mengen haben wir unverändert übernommen und nur die Einheitspreise eingetragen. Die Wand- und Deckenflächen stellen wir in der Qualitätsstufe Q2 her, wie im LV vorgegeben. Für den Vertrag gelten die Vorschriften des BGB zum Werkvertrag. Die VOB/B wird nicht vereinbart.
Das Leistungsverzeichnis ist in vier Titel gegliedert. Titel 1 umfasst die Baustelleneinrichtung mit Innengerüsten und dem Abdecken von Fenstern und Installationen. Titel 2 enthält die Putzarbeiten: Kalkgipsputz an Wänden, Gipsputz an Decken, Kantenschutzprofile an Außenecken und das Putzen der Fensterlaibungen. Titel 3 enthält die Malerarbeiten, also Tiefgrund und einen zweifachen weißen Dispersionsanstrich. Titel 4 enthält Stundenlohnarbeiten für kleine Leistungen, die sich vorab nicht beschreiben lassen. Jede Position steht mit ihrer Ordnungszahl in der Tabelle unten.
Die Mengen sind die Vordersätze aus dem LV des Architekturbüros und beruhen auf den Ausführungsplänen. Flächen stehen in Quadratmetern (m²), Kantenschutz und Laibungen in laufenden Metern (m), die Baustelleneinrichtung als Pauschale (psch) und Stundenlohnarbeiten in Stunden (Std.). Abgerechnet wird nach den tatsächlich ausgeführten Mengen. Dazu messen wir die Flächen nach Fertigstellung gemeinsam mit der Bauleitung auf. Öffnungen wie Fenster und Türen ziehen wir dabei nach den Vorgaben des LV ab.
Die Einheitspreise enthalten Lohn, Material und Gerätekosten sowie Zuschläge für Baustellengemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Der Gesamtbetrag jeder Position ergibt sich aus Menge mal Einheitspreis. Alle Beträge sind netto zuzüglich 19 % MwSt. Nach den Vordersätzen ergeben sich 16.981,00 € netto, 3.226,39 € MwSt und 20.207,39 € brutto. Weicht ein Gesamtbetrag vom Ergebnis aus Menge mal Einheitspreis ab, gilt der Einheitspreis. Die Preise gelten für eine Ausführung im November 2026.
Wir beginnen am Montag, 2. November 2026, mit den Putzarbeiten. Der Anstrich folgt, sobald der Putz ausreichend getrocknet ist, voraussichtlich ab dem 23. November 2026. Die Fertigstellung ist für Freitag, 27. November 2026 geplant. Voraussetzung ist, dass Fenster sowie Elektro- und Sanitärinstallation eingebaut sind und das Haus beheizt werden kann. Arbeiten, die nicht im LV stehen, führen wir nur nach schriftlicher Freigabe durch die Bauleitung aus und rechnen sie nach Titel 4 oder nach einem Nachtragsangebot ab. Nach der Fertigstellung nehmen wir die Leistung gemeinsam mit Ihnen und der Bauleitung ab.
Bitte prüfen Sie die Einheitspreise und die Termine. Wenn Sie uns beauftragen möchten, unterschreiben Sie bitte unten oder antworten Sie per E-Mail bis zum 31. Oktober 2026. Bis zu diesem Datum sind wir an dieses Angebot gebunden. Nach Ihrer Zusage bestätigen wir den Beginn schriftlich und stimmen den Bauablauf mit dem Architekturbüro Seitz ab.
| Beschreibung | Betrag |
|---|---|
| Pos. 1.1 Baustelleneinrichtung mit Innengerüsten und Abdeckung, 1 psch zu 450,00 € | 450,00 € |
| Pos. 2.1 Innenputz Q2 an Wänden, Kalkgipsputz, 320 m² zu 24,00 € | 7.680,00 € |
| Pos. 2.2 Deckenputz Q2, Gipsputz, 110 m² zu 27,50 € | 3.025,00 € |
| Pos. 2.3 Kantenschutzprofile an Außenecken, 85 m zu 6,40 € | 544,00 € |
| Pos. 2.4 Fensterlaibungen putzen, bis 30 cm tief, 42 m zu 14,50 € | 609,00 € |
| Pos. 3.1 Tiefgrund auf Wand- und Deckenputz, 430 m² zu 2,10 € | 903,00 € |
| Pos. 3.2 Dispersionsanstrich weiß, zweimal, 430 m² zu 7,80 € | 3.354,00 € |
| Pos. 4.1 Stundenlohnarbeiten Facharbeiter, 8 Std. zu 52,00 € | 416,00 € |
| Zwischensumme netto | 16.981,00 € |
| MwSt. 19% | 3.226,39 € |
| Gesamtbetrag inkl. MwSt. | 20.207,39 € |
Einverstanden für Familie Brandl
Das Leistungsverzeichnis zerlegt einen Bauauftrag in einzelne Teilleistungen. Jede Teilleistung steht in einer eigenen Position mit einer Ordnungszahl, zum Beispiel 2.1. Größere LVs fassen Positionen zu Titeln zusammen, etwa für ein Gewerk oder ein Geschoss. Die VOB/A verlangt, die Leistung im LV so aufzugliedern, dass unter einer Ordnungszahl nur Leistungen stehen, die nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als gleichartig anzusehen sind (§ 7b Abs. 4 VOB/A). Ungleichartige Leistungen sollen nur dann in einer Sammelposition stehen, wenn eine Teilleistung für die Bildung eines Durchschnittspreises ohne nennenswerten Einfluss ist. Eine Position im LV enthält in der Regel diese Angaben:
Die Leistungsbeschreibung ist der Oberbegriff. Sie legt fest, was der Auftragnehmer leisten soll. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Das Leistungsverzeichnis ist eine Form dieser Beschreibung. Nach § 7b Abs. 1 VOB/A ist die Leistung in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe, die Baubeschreibung, und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben. Die andere Form ist die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm nach § 7c VOB/A. Dabei stellt der Auftraggeber auch den Entwurf in den Wettbewerb. Die Bieter reichen dann einen eigenen Entwurf ein und vertreten die Mengen, die sie selbst ermittelt haben (§ 7c Abs. 3 VOB/A). Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte ohnehin zur geforderten Leistung gehören, müssen im LV nicht besonders aufgeführt werden (§ 7b Abs. 3 VOB/A). Die Technischen Vertragsbedingungen stehen in der VOB/C, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (DIN 18299 ff.). Nach dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) definieren sie Abrechnungsregelungen fachbezogen für alle wichtigen Baugewerke. Ihr Abschnitt 0 enthält Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A zu beachten sind.
Nach dem BMWSB ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) die rechtliche Grundlage für die Vergabe und Abwicklung öffentlicher Bauaufträge. Teil A regelt die Vergabe. Bauleistungen sind danach in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen zu vergeben, deren Menge der Auftraggeber in den Vertragsunterlagen angibt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Das ist der Einheitspreisvertrag. Der Auftraggeber liefert also Positionen und Mengen, und der Bieter setzt seine Preise in die Leistungsbeschreibung ein (§ 4 Abs. 3 VOB/A). Die Paragrafen auf dieser Seite beziehen sich auf Abschnitt 1 der VOB/A in der Fassung 2019. Für Bieter gelten dabei feste Regeln:
Auch private Bauherren und ihre Architekten arbeiten mit Leistungsverzeichnissen, weil sich Angebote dann Position für Position vergleichen lassen. Bekommen Sie ein LV, tragen Sie Ihre Einheitspreise ein und schicken es mit einem kurzen Anschreiben zurück. Ohne vorgegebenes LV können Sie Ihr Angebot selbst so gliedern. Das lohnt sich vor allem bei Aufträgen, deren Mengen erst am Ende feststehen, etwa bei Putz-, Maler- oder Fliesenarbeiten. Anders als bei öffentlichen Aufträgen gilt die VOB/B bei privaten Aufträgen nicht automatisch. Nach dem Merkblatt der IHK Berlin ist sie keine gesetzliche Norm und wird nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner das vereinbaren. Auch § 310 Abs. 1 BGB spricht von Verträgen, in die die VOB/B einbezogen ist. Mit der VOB/B wird nach der IHK Berlin auch die VOB/C Vertragsbestandteil. Bei Verträgen mit Privatleuten dürfen Sie nach demselben Merkblatt nicht voraussetzen, dass diese die VOB/B kennen, und händigen den Text am einfachsten mit dem Vertrag aus. Ohne diese Vereinbarung gilt das Werkvertragsrecht des BGB (§§ 631 ff. BGB). Schreiben Sie dann ausdrücklich ins Angebot, dass nach den tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet wird und wie das Aufmaß erfolgt. An Ihr Angebot sind Sie gebunden, wenn Sie die Bindung nicht ausgeschlossen haben (§ 145 BGB). Die Gliederung nach Positionen hilft auch später: Verlangen Sie Abschlagszahlungen, weisen Sie die erbrachten Leistungen durch eine Aufstellung nach, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen muss (§ 632a Abs. 1 BGB).
Der Einheitspreis ist der Preis für eine Einheit einer Position, also für einen Quadratmeter Putz oder einen Meter Kantenschutz. Er muss alle Kosten enthalten, die für diese Einheit anfallen, denn der Kunde bezahlt am Ende Menge mal Einheitspreis. Was Sie in keiner Position einrechnen, können Sie später meist nicht zusätzlich berechnen. Eine übliche Methode ist die Zuschlagskalkulation. Bewahren Sie Ihre Kalkulation auf. Beim Bauvertrag wird die Vergütung für geänderte Leistungen, die der Besteller anordnet, nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn ermittelt (§ 650c Abs. 1 BGB). Dabei dürfen Sie auf die Ansätze einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen (§ 650c Abs. 2 BGB). So bauen Sie einen Einheitspreis auf:
Die Mengen im LV beruhen auf Plänen oder einem Aufmaß vor Baubeginn. Beim Einheitspreisvertrag zählt am Ende, was tatsächlich gebaut wurde. Ist die VOB/B vereinbart, wird die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart vereinbart ist (§ 2 Abs. 2 VOB/B). Ohne VOB/B gelten die folgenden Regeln nicht automatisch. Legen Sie dann im Angebot selbst fest, wie Mengenabweichungen abgerechnet werden. Beim Bauvertrag nach BGB wird die Vergütung erst fällig, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat und Sie eine prüffähige Schlussrechnung erteilt haben. Prüffähig ist sie, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist (§ 650g Abs. 4 BGB). Eine Schlussrechnung, die dem LV Position für Position folgt, macht diese Aufstellung leicht nachvollziehbar. In VOB/B-Verträgen gilt:
Die VOB/A regelt nach dem Merkblatt der IHK Berlin die Vergabe öffentlicher Aufträge. Ihre Anforderungen an die Leistungsbeschreibung sind aber auch für private Aufträge ein guter Maßstab, wenn Sie selbst ein LV für Ihr Angebot aufstellen. Der Kunde versteht dann, was er bekommt, und Sie können später sauber abrechnen. So gehen Sie vor:
LV ist die Abkürzung für Leistungsverzeichnis. Gemeint ist die Liste der Positionen, nach der ein Bauauftrag ausgeschrieben, angeboten und abgerechnet wird. Eine LV-Position ist eine einzelne Ordnungszahl mit Beschreibung, Menge und Einheit. Ein bepreistes LV ist ein Leistungsverzeichnis, in das der Bieter seine Einheitspreise eingetragen hat.
In einer Ausschreibung der Auftraggeber oder sein Planer. Beim Einheitspreisvertrag gibt der Auftraggeber die Mengen in den Vertragsunterlagen an (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A), und der Bieter setzt nur seine Preise ein (§ 4 Abs. 3 VOB/A). Bei privaten Aufträgen ohne Architekten kann der Handwerker das LV selbst als Teil seines Angebots schreiben. Dann liegt es an Ihnen, dass keine Position fehlt und die Mengen stimmen. Prüfen Sie auch ein fremdes LV vor dem Ausfüllen auf Lücken und fragen Sie nach, wenn eine Position unklar ist.
Beim Einheitspreisvertrag zahlt der Kunde je Einheit, und abgerechnet wird nach den tatsächlich ausgeführten Mengen. Beim Pauschalvertrag gilt eine feste Summe. Die VOB/A sieht ihn in geeigneten Fällen vor, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A). Bei einer Vergabe für eine Pauschalsumme gilt diese ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einzelpreise (§ 16c Abs. 2 Nr. 2 VOB/A). Für Bauleistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen, gibt es außerdem den Stundenlohnvertrag (§ 4 Abs. 2 VOB/A).
Nicht in jedem Fall. Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zur geforderten Leistung gehören, brauchen nach § 7b Abs. 3 VOB/A nicht besonders aufgeführt zu werden. In VOB/B-Verträgen sind sie mit den vereinbarten Preisen abgegolten (§ 2 Abs. 1 VOB/B). Bei privaten Aufträgen ohne VOB/B ist es sicherer, Nebenleistungen wie Abdecken, Schutz von Bauteilen oder Entsorgung ausdrücklich in eine Position oder in die Vorbemerkungen zu schreiben.
Das Muster oben steht als Word-Datei bereit. Ersetzen Sie Titel, Positionen, Mengen und Preise durch Ihre eigenen und löschen Sie Positionen, die Sie nicht brauchen. Erhalten Sie ein LV vom Auftraggeber, nutzen Sie dessen Datei und tragen nur Ihre Preise ein. In Proposal Expert legen Sie die Positionen als Preistabelle an, die MwSt und Summen berechnet, und lassen das Angebot digital unterschreiben.