Die Regeln der §§ 631 bis 650 BGB für Handwerker und Selbstständige
Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer, ein versprochenes Werk herzustellen, und den Besteller, dafür die vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 631 Abs. 1 BGB). Geschuldet ist ein Erfolg, etwa eine fertige Reparatur, ein verputzter Raum oder ein Gutachten, und nicht nur die Arbeit daran. Genau darin liegt der Unterschied zum Dienstvertrag nach § 611 BGB. Oft entsteht ein Werkvertrag ganz einfach dadurch, dass der Kunde ein Angebot annimmt. Auf dieser Seite erklären wir die Regeln der §§ 631 bis 650 BGB zu Vergütung, Abnahme, Mängeln und Kündigung, die Sonderregeln für Bau- und Verbraucherbauverträge und was in einen schriftlichen Werkvertrag gehört.
Was ist ein Werkvertrag nach § 631 BGB?
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB). Gegenstand kann nach § 631 Abs. 2 BGB die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein, aber auch ein anderer Erfolg, der durch Arbeit oder Dienstleistung herbeigeführt wird. Das Gesetz nennt die Vertragspartner Unternehmer und Besteller. Im Alltag heißen sie meist Auftragnehmer und Auftraggeber. Nicht jeder Auftrag, bei dem etwas hergestellt wird, ist ein Werkvertrag. Hat der Vertrag die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand, gelten nach § 650 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Kauf. Man spricht dann vom Werklieferungsvertrag. Die IHK Berlin nennt in ihrem Merkblatt zum Werkvertrag unter anderem diese Beispiele:
Errichtung eines Gebäudes oder der Einbau einzelner Teile, zum Beispiel von Fenstern
Reparatur eines Kraftfahrzeugs
Erstellung eines Sachverständigengutachtens
Gestaltung eines Firmenlogos durch eine Werbeagentur
Individuelle Software, die speziell für einen Kunden hergestellt wird. Erwirbt der Kunde fertige Standardsoftware, ist das nach der IHK ein Kaufvertrag
Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag?
Beim Dienstvertrag verpflichtet sich eine Seite zur Leistung der versprochenen Dienste, die andere zur Gewährung der vereinbarten Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB). Geschuldet ist die Tätigkeit selbst. Beim Werkvertrag kommt es dagegen nach dem Merkblatt der IHK Berlin auf den Eintritt eines Erfolges an. Die IHK nennt dazu ein Beispiel: Gestaltet eine Werbeagentur ein Firmenlogo, ist das ein Werkvertrag. Betreut sie den Kunden regelmäßig bei Werbemaßnahmen, kann es sich um einen Dienstvertrag handeln. Die Unterscheidung hat handfeste Folgen:
Abnahme: Beim Werkvertrag muss der Besteller das vertragsmäßig hergestellte Werk abnehmen (§ 640 Abs. 1 BGB). Die Vorschriften zum Dienstvertrag in den §§ 611 bis 630 BGB sehen keine Abnahme vor
Mängel: Das Werkvertragsrecht gibt dem Besteller eigene Rechte bei Mängeln, von der Nacherfüllung bis zum Schadensersatz (§ 634 BGB). Im Dienstvertragsrecht gibt es keine vergleichbaren Vorschriften
Fälligkeit: Die Vergütung für ein Werk ist bei der Abnahme zu entrichten (§ 641 Abs. 1 BGB). Die Vergütung für Dienste ist nach der Leistung der Dienste oder nach Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten (§ 614 BGB)
Kündigung: Den Werkvertrag kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Für Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind, regelt § 621 BGB Kündigungsfristen, die sich danach richten, ob die Vergütung nach Tagen, Wochen, Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist
Risiko: Beim Werkvertrag trägt der Unternehmer die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes (§ 644 Abs. 1 BGB)
Wie wird aus einem Angebot ein Werkvertrag?
Ein Werkvertrag kommt wie jeder Vertrag durch Antrag und Annahme zustande. Ihr Angebot ist der Antrag. An ihn sind Sie gebunden, es sei denn, Sie haben die Bindung ausgeschlossen, zum Beispiel mit dem Zusatz freibleibend (§ 145 BGB). Setzen Sie eine Annahmefrist, kann der Kunde nur innerhalb dieser Frist annehmen (§ 148 BGB). Ohne Frist kann ein Angebot, das Sie per Post oder E-Mail schicken, nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem Sie den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten dürfen (§ 147 Abs. 2 BGB). Nimmt der Kunde mit Änderungen an, gilt das als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Eine bestimmte Form ist für den gewöhnlichen Werkvertrag nicht vorgeschrieben. Nach dem Merkblatt der IHK Berlin sind auch mündlich geschlossene Verträge grundsätzlich wirksam, zu Beweiszwecken empfiehlt sich aber ein schriftlicher Vertrag. Eine Ausnahme ist der Verbraucherbauvertrag, der nach § 650i Abs. 2 BGB der Textform bedarf. Ein schriftliches Angebot, das der Kunde annimmt, ist deshalb oft schon Ihr Werkvertrag. Lässt der Kunde es digital unterschreiben, etwa in Proposal Expert mit einer einfachen elektronischen Signatur nach eIDAS, einem Zeitstempel und einem versiegelten Prüfprotokoll, ist seine Annahme festgehalten. Ob Sie ein eigenes Werkvertrag Muster verwenden oder ein ausführliches Angebot, diese Punkte gehören hinein:
Vertragspartner mit Namen und Anschrift, bei Firmen mit Rechtsform
Das Werk: was genau hergestellt, repariert oder verändert wird, mit Material, Qualität und Ort, und was nicht enthalten ist
Die Vergütung als Festpreis, nach Einheitspreisen oder nach Stunden, jeweils mit Nettobetrag, MwSt und Gesamtbetrag
Termine für Beginn und Fertigstellung sowie Mitwirkungspflichten des Kunden, etwa Zugang oder Vorarbeiten
Abschlagszahlungen und Zahlungsziel
Regeln zur Abnahme, zum Beispiel ein gemeinsamer Termin mit Protokoll
Den Umgang mit Zusatzleistungen und Änderungswünschen
Annahmefrist und Unterschrift oder Zustimmung des Kunden
Welche Vergütung gilt beim Werkvertrag?
Meist vereinbaren die Parteien einen Preis. Fehlt eine Vereinbarung, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 632 Abs. 1 BGB). Ist die Höhe nicht bestimmt, gilt bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung als vereinbart, sonst die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB). Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Liegt dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde und ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, müssen Sie das dem Besteller unverzüglich anzeigen (§ 649 Abs. 2 BGB). Fällig ist die Vergütung bei der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB). Bis dahin gehen Sie nach dem Merkblatt der IHK Berlin in Vorleistung. Für Leistungen, die Sie bereits erbracht haben und die nach dem Vertrag geschuldet sind, können Sie Abschlagszahlungen in Höhe ihres Wertes verlangen (§ 632a Abs. 1 BGB). Die Leistungen weisen Sie durch eine Aufstellung nach, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen muss. Beim Verbraucherbauvertrag darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB).
Was bedeutet die Abnahme beim Werkvertrag?
Mit der Abnahme bestätigt der Besteller nach dem Merkblatt der IHK Berlin, dass das Werk im Wesentlichen den Vereinbarungen entspricht. Er ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, und darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB). Bei größeren Aufträgen empfiehlt die IHK Berlin, die Abnahme zu protokollieren und vorhandene Mängel aufzuführen. Für Sie als Unternehmer ist die Abnahme ein entscheidender Zeitpunkt, denn mit ihr ändert sich einiges:
Die Vergütung wird fällig (§ 641 Abs. 1 BGB) und ist ab der Abnahme zu verzinsen, sofern sie nicht gestundet ist (§ 641 Abs. 4 BGB)
Bis zur Abnahme tragen Sie die Gefahr, danach der Besteller (§ 644 Abs. 1 BGB)
Die zwei- und die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnen zu laufen (§ 634a Abs. 2 BGB)
Nimmt der Besteller ein Werk ab, obwohl er einen Mangel kennt, stehen ihm die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB nur zu, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB)
Reagiert der Besteller nicht, können Sie ihm nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Verweigert er die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Ist der Besteller Verbraucher, müssen Sie ihn zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folgen hinweisen (§ 640 Abs. 2 BGB)
Wie kann ein Werkvertrag gekündigt werden?
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Einen Grund muss er dafür nicht haben. Sie behalten dann den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, müssen sich aber anrechnen lassen, was Sie an Aufwendungen sparen, durch anderweitige Verwendung Ihrer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Das Gesetz vermutet, dass Ihnen 5 Prozent der vereinbarten Vergütung zustehen, die auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. Daneben gibt es diese Kündigungsrechte:
Wichtiger Grund: Beide Seiten können ohne Frist kündigen, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung bis zur Fertigstellung nicht zugemutet werden kann. Sie erhalten dann nur die Vergütung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks (§ 648a Abs. 1 und 5 BGB). Eine Teilkündigung ist möglich, wenn sie sich auf einen abgrenzbaren Teil des Werks bezieht (§ 648a Abs. 2 BGB)
Fehlende Mitwirkung: Ist für die Herstellung eine Handlung des Bestellers nötig und unterlässt er sie, können Sie ihm eine angemessene Frist mit der Erklärung setzen, dass Sie kündigen, wenn die Handlung bis dahin nicht erfolgt. Danach gilt der Vertrag als aufgehoben (§§ 642 und 643 BGB)
Kostenanschlag: Zeigt sich, dass das Werk nicht ohne wesentliche Überschreitung eines Kostenanschlags ausführbar ist, für dessen Richtigkeit Sie keine Gewähr übernommen haben, kann der Besteller aus diesem Grund kündigen. Ihnen steht dann nur ein der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung und Ersatz Ihrer darin nicht enthaltenen Auslagen zu (§ 649 Abs. 1 und § 645 Abs. 1 BGB)
Form beim Bauvertrag: Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form (§ 650h BGB). Dafür ist eine eigenhändige Unterschrift nötig (§ 126 Abs. 1 BGB) oder die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a Abs. 1 BGB). Eine einfache E-Mail genügt nicht
Was gilt beim Bauvertrag und beim Verbraucherbauvertrag?
Seit dem 1. Januar 2018 ergänzt das BGB das Werkvertragsrecht um eigene Regeln für Bauverträge, wie die IHK Berlin in ihrem Merkblatt beschreibt. Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a Abs. 1 BGB). Auch ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist (§ 650a Abs. 2 BGB). Ein Verbraucherbauvertrag liegt vor, wenn ein Verbraucher den Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet (§ 650i Abs. 1 BGB). Nach dem Merkblatt der IHK Berlin fällt die gewerkeweise Vergabe nicht darunter. Die wichtigsten Sonderregeln:
Änderungen: Wünscht der Besteller eine Änderung, streben beide Seiten Einvernehmen über die Änderung und die Mehr- oder Mindervergütung an, und Sie müssen grundsätzlich ein Angebot darüber erstellen (§ 650b Abs. 1 BGB). Gibt es binnen 30 Tagen keine Einigung, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen (§ 650b Abs. 2 BGB)
Nachtragsvergütung: Sie richtet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn (§ 650c Abs. 1 BGB)
Schlussrechnung: Die Vergütung wird erst fällig, wenn das Werk abgenommen ist und Sie eine prüffähige Schlussrechnung erteilt haben (§ 650g Abs. 4 BGB)
Textform: Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform (§ 650i Abs. 2 BGB). Das ist eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB)
Baubeschreibung: Rechtzeitig vor der Vertragserklärung des Verbrauchers müssen Sie ihm eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung stellen (§ 650j BGB und Art. 249 § 1 EGBGB). Der Vertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder zur Dauer der Baumaßnahme enthalten (§ 650k Abs. 3 BGB)
Widerruf und Abschläge: Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet (§ 650l BGB). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Abschlagszahlungen sind auf 90 Prozent der Gesamtvergütung begrenzt (§ 650m Abs. 1 BGB)
Häufige Fragen
Muss ein Werkvertrag schriftlich geschlossen werden?
In der Regel nicht. Nach dem Merkblatt der IHK Berlin sind auch mündlich geschlossene Werkverträge grundsätzlich wirksam, ein schriftlicher Vertrag empfiehlt sich aber zu Beweiszwecken. Ausnahmen gibt es am Bau: Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform (§ 650i Abs. 2 BGB), und die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form (§ 650h BGB). Für die meisten Aufträge genügt in der Praxis ein schriftliches Angebot, das der Kunde unterschreibt oder per E-Mail annimmt.
Wie lange haftet der Unternehmer für Mängel am Werk?
Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 BGB). Ist es mangelhaft, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen Nacherfüllung verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der Aufwendungen verlangen, zurücktreten oder die Vergütung mindern und Schadensersatz verlangen (§ 634 BGB). Nach dem Merkblatt der IHK Berlin muss er Ihnen grundsätzlich zuerst Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und Schadensersatz verjähren in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und in fünf Jahren bei einem Bauwerk. Im Übrigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 634a Abs. 1 BGB). Die zwei- und die fünfjährige Frist beginnen mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB).
Kann ein Werkvertrag in Wahrheit ein Arbeitsvertrag sein?
Ja. Entscheidend ist nicht die Überschrift, sondern wie der Vertrag tatsächlich durchgeführt wird. Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 611a Abs. 1 BGB). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Zeigt die tatsächliche Durchführung, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Wer als Selbstständiger Werkverträge schließt, sollte deshalb ein klar beschriebenes Ergebnis schulden und seine Arbeit und Arbeitszeit im Wesentlichen selbst gestalten.
Gilt die VOB/B automatisch für Bauverträge?
Nein. Nach dem Merkblatt der IHK Berlin ist die VOB/B keine gesetzliche Norm, die immer bei Bauwerkverträgen gilt. Sie wird nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner das vereinbaren. Bei Verträgen mit Privatleuten sollten Sie dafür sorgen, dass diese den Inhalt der VOB/B kennen können, am einfachsten, indem Sie den Text mit dem Vertrag aushändigen. Wird die VOB/B ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt in einen Vertrag einbezogen, bei dem sie gegenüber einem Unternehmer verwendet wird, findet eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht statt (§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Brauche ich ein eigenes Werkvertrag Muster?
Nicht unbedingt. Ein Werkvertrag entsteht, wenn der Kunde Ihr Angebot annimmt (§§ 145 ff. BGB). Enthält Ihr Angebot die Punkte aus der Checkliste oben, ist es nach der Annahme Ihr Vertrag. Ein eigenes Vertragsdokument lohnt sich bei großen oder langen Aufträgen, bei Verbraucherbauverträgen mit ihren Pflichten zu Textform und Baubeschreibung und wenn Sie besondere Regeln vereinbaren wollen, etwa zu Abschlägen, zur Abnahme oder zu Nutzungsrechten. Als Grundlage können Sie unsere Angebotsvorlagen für Handwerk und Freelancer nutzen.