Werkvertrag nach BGB: Inhalt, Abnahme, Mängel und Kündigung

Aktualisiert am 30. September 2026 von der Redaktion von Proposal Expert

Die Regeln der §§ 631 bis 650 BGB für Handwerker und Selbstständige

Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer, ein versprochenes Werk herzustellen, und den Besteller, dafür die vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 631 Abs. 1 BGB). Geschuldet ist ein Erfolg, etwa eine fertige Reparatur, ein verputzter Raum oder ein Gutachten, und nicht nur die Arbeit daran. Genau darin liegt der Unterschied zum Dienstvertrag nach § 611 BGB. Oft entsteht ein Werkvertrag ganz einfach dadurch, dass der Kunde ein Angebot annimmt. Auf dieser Seite erklären wir die Regeln der §§ 631 bis 650 BGB zu Vergütung, Abnahme, Mängeln und Kündigung, die Sonderregeln für Bau- und Verbraucherbauverträge und was in einen schriftlichen Werkvertrag gehört.

Was ist ein Werkvertrag nach § 631 BGB?

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB). Gegenstand kann nach § 631 Abs. 2 BGB die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein, aber auch ein anderer Erfolg, der durch Arbeit oder Dienstleistung herbeigeführt wird. Das Gesetz nennt die Vertragspartner Unternehmer und Besteller. Im Alltag heißen sie meist Auftragnehmer und Auftraggeber. Nicht jeder Auftrag, bei dem etwas hergestellt wird, ist ein Werkvertrag. Hat der Vertrag die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand, gelten nach § 650 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Kauf. Man spricht dann vom Werklieferungsvertrag. Die IHK Berlin nennt in ihrem Merkblatt zum Werkvertrag unter anderem diese Beispiele:

Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag?

Beim Dienstvertrag verpflichtet sich eine Seite zur Leistung der versprochenen Dienste, die andere zur Gewährung der vereinbarten Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB). Geschuldet ist die Tätigkeit selbst. Beim Werkvertrag kommt es dagegen nach dem Merkblatt der IHK Berlin auf den Eintritt eines Erfolges an. Die IHK nennt dazu ein Beispiel: Gestaltet eine Werbeagentur ein Firmenlogo, ist das ein Werkvertrag. Betreut sie den Kunden regelmäßig bei Werbemaßnahmen, kann es sich um einen Dienstvertrag handeln. Die Unterscheidung hat handfeste Folgen:

Wie wird aus einem Angebot ein Werkvertrag?

Ein Werkvertrag kommt wie jeder Vertrag durch Antrag und Annahme zustande. Ihr Angebot ist der Antrag. An ihn sind Sie gebunden, es sei denn, Sie haben die Bindung ausgeschlossen, zum Beispiel mit dem Zusatz freibleibend (§ 145 BGB). Setzen Sie eine Annahmefrist, kann der Kunde nur innerhalb dieser Frist annehmen (§ 148 BGB). Ohne Frist kann ein Angebot, das Sie per Post oder E-Mail schicken, nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem Sie den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten dürfen (§ 147 Abs. 2 BGB). Nimmt der Kunde mit Änderungen an, gilt das als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Eine bestimmte Form ist für den gewöhnlichen Werkvertrag nicht vorgeschrieben. Nach dem Merkblatt der IHK Berlin sind auch mündlich geschlossene Verträge grundsätzlich wirksam, zu Beweiszwecken empfiehlt sich aber ein schriftlicher Vertrag. Eine Ausnahme ist der Verbraucherbauvertrag, der nach § 650i Abs. 2 BGB der Textform bedarf. Ein schriftliches Angebot, das der Kunde annimmt, ist deshalb oft schon Ihr Werkvertrag. Lässt der Kunde es digital unterschreiben, etwa in Proposal Expert mit einer einfachen elektronischen Signatur nach eIDAS, einem Zeitstempel und einem versiegelten Prüfprotokoll, ist seine Annahme festgehalten. Ob Sie ein eigenes Werkvertrag Muster verwenden oder ein ausführliches Angebot, diese Punkte gehören hinein:

Welche Vergütung gilt beim Werkvertrag?

Meist vereinbaren die Parteien einen Preis. Fehlt eine Vereinbarung, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 632 Abs. 1 BGB). Ist die Höhe nicht bestimmt, gilt bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung als vereinbart, sonst die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB). Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Liegt dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde und ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, müssen Sie das dem Besteller unverzüglich anzeigen (§ 649 Abs. 2 BGB). Fällig ist die Vergütung bei der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB). Bis dahin gehen Sie nach dem Merkblatt der IHK Berlin in Vorleistung. Für Leistungen, die Sie bereits erbracht haben und die nach dem Vertrag geschuldet sind, können Sie Abschlagszahlungen in Höhe ihres Wertes verlangen (§ 632a Abs. 1 BGB). Die Leistungen weisen Sie durch eine Aufstellung nach, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen muss. Beim Verbraucherbauvertrag darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB).

Was bedeutet die Abnahme beim Werkvertrag?

Mit der Abnahme bestätigt der Besteller nach dem Merkblatt der IHK Berlin, dass das Werk im Wesentlichen den Vereinbarungen entspricht. Er ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, und darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB). Bei größeren Aufträgen empfiehlt die IHK Berlin, die Abnahme zu protokollieren und vorhandene Mängel aufzuführen. Für Sie als Unternehmer ist die Abnahme ein entscheidender Zeitpunkt, denn mit ihr ändert sich einiges:

Wie kann ein Werkvertrag gekündigt werden?

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Einen Grund muss er dafür nicht haben. Sie behalten dann den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, müssen sich aber anrechnen lassen, was Sie an Aufwendungen sparen, durch anderweitige Verwendung Ihrer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Das Gesetz vermutet, dass Ihnen 5 Prozent der vereinbarten Vergütung zustehen, die auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. Daneben gibt es diese Kündigungsrechte:

Was gilt beim Bauvertrag und beim Verbraucherbauvertrag?

Seit dem 1. Januar 2018 ergänzt das BGB das Werkvertragsrecht um eigene Regeln für Bauverträge, wie die IHK Berlin in ihrem Merkblatt beschreibt. Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a Abs. 1 BGB). Auch ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist (§ 650a Abs. 2 BGB). Ein Verbraucherbauvertrag liegt vor, wenn ein Verbraucher den Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet (§ 650i Abs. 1 BGB). Nach dem Merkblatt der IHK Berlin fällt die gewerkeweise Vergabe nicht darunter. Die wichtigsten Sonderregeln:

Häufige Fragen

Muss ein Werkvertrag schriftlich geschlossen werden?

In der Regel nicht. Nach dem Merkblatt der IHK Berlin sind auch mündlich geschlossene Werkverträge grundsätzlich wirksam, ein schriftlicher Vertrag empfiehlt sich aber zu Beweiszwecken. Ausnahmen gibt es am Bau: Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform (§ 650i Abs. 2 BGB), und die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form (§ 650h BGB). Für die meisten Aufträge genügt in der Praxis ein schriftliches Angebot, das der Kunde unterschreibt oder per E-Mail annimmt.

Wie lange haftet der Unternehmer für Mängel am Werk?

Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 BGB). Ist es mangelhaft, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen Nacherfüllung verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der Aufwendungen verlangen, zurücktreten oder die Vergütung mindern und Schadensersatz verlangen (§ 634 BGB). Nach dem Merkblatt der IHK Berlin muss er Ihnen grundsätzlich zuerst Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und Schadensersatz verjähren in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und in fünf Jahren bei einem Bauwerk. Im Übrigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 634a Abs. 1 BGB). Die zwei- und die fünfjährige Frist beginnen mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB).

Kann ein Werkvertrag in Wahrheit ein Arbeitsvertrag sein?

Ja. Entscheidend ist nicht die Überschrift, sondern wie der Vertrag tatsächlich durchgeführt wird. Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 611a Abs. 1 BGB). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Zeigt die tatsächliche Durchführung, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Wer als Selbstständiger Werkverträge schließt, sollte deshalb ein klar beschriebenes Ergebnis schulden und seine Arbeit und Arbeitszeit im Wesentlichen selbst gestalten.

Gilt die VOB/B automatisch für Bauverträge?

Nein. Nach dem Merkblatt der IHK Berlin ist die VOB/B keine gesetzliche Norm, die immer bei Bauwerkverträgen gilt. Sie wird nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner das vereinbaren. Bei Verträgen mit Privatleuten sollten Sie dafür sorgen, dass diese den Inhalt der VOB/B kennen können, am einfachsten, indem Sie den Text mit dem Vertrag aushändigen. Wird die VOB/B ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt in einen Vertrag einbezogen, bei dem sie gegenüber einem Unternehmer verwendet wird, findet eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht statt (§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Brauche ich ein eigenes Werkvertrag Muster?

Nicht unbedingt. Ein Werkvertrag entsteht, wenn der Kunde Ihr Angebot annimmt (§§ 145 ff. BGB). Enthält Ihr Angebot die Punkte aus der Checkliste oben, ist es nach der Annahme Ihr Vertrag. Ein eigenes Vertragsdokument lohnt sich bei großen oder langen Aufträgen, bei Verbraucherbauverträgen mit ihren Pflichten zu Textform und Baubeschreibung und wenn Sie besondere Regeln vereinbaren wollen, etwa zu Abschlägen, zur Abnahme oder zu Nutzungsrechten. Als Grundlage können Sie unsere Angebotsvorlagen für Handwerk und Freelancer nutzen.

Quellen

  1. § 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
  2. § 632 BGB: Vergütung
  3. § 632a BGB: Abschlagszahlungen
  4. § 633 BGB: Sach- und Rechtsmangel
  5. § 634 BGB: Rechte des Bestellers bei Mängeln
  6. § 634a BGB: Verjährung der Mängelansprüche
  7. § 640 BGB: Abnahme
  8. § 641 BGB: Fälligkeit der Vergütung
  9. § 642 BGB: Mitwirkung des Bestellers
  10. § 643 BGB: Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
  11. § 644 BGB: Gefahrtragung
  12. § 645 BGB: Verantwortlichkeit des Bestellers
  13. § 648 BGB: Kündigungsrecht des Bestellers
  14. § 648a BGB: Kündigung aus wichtigem Grund
  15. § 649 BGB: Kostenanschlag
  16. § 650 BGB: Werklieferungsvertrag
  17. § 650a BGB: Bauvertrag
  18. § 650b BGB: Änderung des Vertrags, Anordnungsrecht des Bestellers
  19. § 650c BGB: Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
  20. § 650g BGB: Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung
  21. § 650h BGB: Schriftform der Kündigung
  22. § 650i BGB: Verbraucherbauvertrag
  23. § 650j BGB: Baubeschreibung
  24. § 650k BGB: Inhalt des Vertrags
  25. § 650l BGB: Widerrufsrecht
  26. § 650m BGB: Abschlagszahlungen, Absicherung des Vergütungsanspruchs
  27. § 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
  28. § 611a BGB: Arbeitsvertrag
  29. § 614 BGB: Fälligkeit der Vergütung beim Dienstvertrag
  30. § 621 BGB: Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
  31. BGB, Inhaltsübersicht mit den Titeln Dienstvertrag und Werkvertrag
  32. § 126 BGB: Schriftform
  33. § 126a BGB: Elektronische Form
  34. § 126b BGB: Textform
  35. § 145 BGB: Bindung an den Antrag
  36. § 147 BGB: Annahmefrist
  37. § 148 BGB: Bestimmung einer Annahmefrist
  38. § 150 BGB: Verspätete und abändernde Annahme
  39. § 310 BGB: Anwendungsbereich (Abs. 1 Satz 3 zur VOB/B)
  40. § 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
  41. Art. 249 § 1 EGBGB: Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen
  42. IHK Berlin: Merkblatt Der Werkvertrag (Stand 23. Dezember 2022)

Verwandte Seiten